Rechtliche Hinweise
Gesetz über Dienstleistungen der Informationsgesellschaft und des elektronischen Geschäftsverkehrs in Spanien
Artikel 9. Eintragung des Domainnamens
Der Artikel 9 des Gesetzes Nr. 34/2002 vom 11. Juli über Dienstleistungen der Informationsgesellschaft und des elektronischen Geschäftsverkehrs, nachfolgend LSSI genannt, sieht Folgendes vor:
- In Spanien ansässige Dienstleister sind verpflichtet, dem jeweils zuständigen Handelsregister oder einem anderen für die Eintragung der Rechtspersönlichkeit bzw. zu reinen Werbezwecken aufgesuchten öffentlichen Register mindestens einen Domainnamen oder eine Internetadresse für die Identifizierung im Internet sowie für jegliche diesbezügliche Änderung oder Löschung mitzuteilen, es sei denn, dass diese Information bereits im entsprechenden Register aufgeführt ist.
- Die Domainnamen und deren Änderung oder Löschung werden gemäß den entsprechenden Normen eingetragen.
Die in den Handelsregistern vorgenommenen Eintragungen werden umgehend dem Zentralen Handelsregister zur Datenaufnahme als informative Werbung mitgeteilt. - Die im Abschnitt 1 genannte Mitteilungspflicht hat innerhalb eines Monats nach Erlangung, Änderung oder Löschung des jeweiligen Domainnamens oder der Internetadresse zu erfolgen.
Artikel 10. Allgemeine Informationen
Artikel 10 des Gesetzes Nr. 34/2002 vom 11. Juli über Dienstleistungen des LSSI sieht Folgendes vor:
- Vorbehaltlich der in den gültigen gesetzlichen Bestimmungen festgelegten Anforderungen ist der Dienstleister dazu verpflichtet, über die notwendigen Mittel zu verfügen, die sowohl den Nutzern dieser Dienstleistung als auch den zuständigen Stellen erlauben, auf elektronischem Wege dauerhaft, einfach, direkt und kostenlos auf folgende Informationen zugreifen zu können:
- Den Namen oder Gesellschaftsnamen des Dienstleisters, seinen Wohn- oder Firmensitz bzw. die Adresse einer in Spanien ansässigen Niederlassung, seine E-Mail-Adresse und jede andere Information, die eine direkte und effektive Kommunikation mit dem Dienstleister erlaubt.
- Die Eintragungsdaten im Register, auf die sich Artikel 9 bezieht.
- Sollte die Tätigkeit einer vorherigen verwaltungstechnischen Genehmigungsregelung unterworfen sein, so sind die für diese Genehmigung entsprechenden Daten sowie die Kenndaten der jeweils zuständigen Überwachungsstelle bekannt zu geben.
- Bei Ausübung eines reglementierten Berufes sind folgende Angaben zu machen:
- Die Daten der entsprechenden Berufskammer sowie die jeweilige Mitgliedsnummer.
- Der akademische Grad der die Berufsbezeichnung.
- Der Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder des europäischen Wirtschaftsraums, in dem dieser Grad oder Berufstitel ausgestellt wurde und ggf. die entsprechende Zulassung oder Anerkennung.
- Die auf die Berufsausübung anwendbaren Standesregeln sowie die für das Einsehen dieser Regeln erforderlichen Mittel, einschließlich der elektronischen.
- Die entsprechende Umsatzsteuer-Identifikationsnummer.
- Eindeutige und genaue Informationen über den Preis des Produktes bzw. der Dienstleistung, mit der Angabe, ob die jeweils anwendbaren Steuern bereits enthalten sind oder nicht sowie ggf. die Versandkosten.
- Die Verhaltenskodizes, an die der Dienstleister ggf. gebunden ist und der Hinweis, wie diese auf elektronischem Wege eingesehen werden können.
- Diese Hinweispflicht gilt als erfüllt, wenn sie der Dienstleister auf seiner Web- oder Internetseite unter den im Abschnitt 1 erwähnten Konditionen aufführt.
Información Legal. Hostiauto Cars S.L.
Información correspondiente al artículo 10, número 1, apartado a)
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Información correspondiente al artículo 10, número 1, apartado f)
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